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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

I. Allgemein

(1) Für die von der MPVA Neuwied GmbH abgeschlossenen Kaufverträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen, mit denen sich der Verkäufer spätestens durch die Annahme eines Auftrages einverstanden erklärt.

(2) Sie gelten auch dann, wenn der Verkäufer den Auftrag unter Bezugnahme auf seine Lieferbedingungen anbietet oder bestätigt, selbst wenn dem nicht ausdrücklich widersprochen wird. 

(3) Ist der Verkäufer mit den Einkaufsbedingungen der MPVA Neuwied GmbH nicht einverstanden, so hat er in einem besonderen Schreiben ausdrücklich hierauf zu verweisen. Für diesen Fall behält sich die MPVA Neuwied GmbH vor, einen erteilten Auftrag zurückzuziehen, ohne dass der Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann. Die Einkaufsbedingungen der MPVA Neuwied GmbH gelten für zukünftige Geschäfte mit dem Verkäufer auch dann, wenn die MPVA Neuwied GmbH auf diese nicht noch einmal ausdrücklich Bezug nimmt.


II. Vertragsabschluss

(1) Der Verkäufer ist an von ihm abgegebene Angebote, soweit nichts anderes vereinbart, bis zum Ablauf von 30 Kalendertagen ab Eingang des Angebotes unter Ausschluss jeglicher Widerrufsmöglichkeiten gebunden.

(2) Bestellungen seitens der MPVA Neuwied GmbH sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen, wobei Bestellungen mittels web-basierender Art und/oder Telefax der Schriftform genügen. Mündliche Vereinbarungen oder mündliche Abänderungen oder Ergänzungen von Kaufverträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die MPVA Neuwied GmbH.

(3) Die MPVA Neuwied GmbH ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise sofort zurückzutreten, wenn durch Einwirkung von höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Pandemien, Unruhen, Krieg, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen) die Durchführung des Vertrages nachhaltig gestört wird; wenn über das Vermögen des Verkäufers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder nach lokalem Recht gleichartigen Verfahrens gestellt wird

(4) Der Verkäufer verpflichtet sich, soweit erforderlich, die für die Lieferungen ausreichenden Export-Kontingente und notwendigen Export-Dokumente bei den zuständigen Behörden zu beschaffen. Der Verkäufer hat außerdem bei Vertragsannahme sicherzustellen, dass er über die notwendigen Betriebsmittel und Betriebshilfsmittel verfügt, die zur Erfüllung des Kaufvertrages notwendig sind.

 

III. Vertragsinhalt

(1) Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages sind die Angaben in den schriftlichen oder mittels web-basierender Art und/oder Telefax übermittelten Auftrag der MPVA Neuwied GmbH.

(2) Der Verkäufer sichert zu, dass die zu liefernde Ware den in der EU geltenden gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Normen entspricht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Verpackung.

 

IV. Erfüllung und Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für eine Leistung aus diesem Vertrag ist der Firmensitz der MPVA Neuwied GmbH in Neuwied oder Daun, je nach Bestellung.

(2) Die Gefahr geht auf die MPVA Neuwied GmbH erst über, wenn die Ware an dem auf dem Bestellschreiben genannten jeweiligen Leistungsort (Anlieferstelle) eingegangen und dort übergeben worden ist. Mit Übergabe der Ware erwirbt die MPVA Neuwied GmbH an dieser das Eigentum.

(3) Das Abladen erfolgt auf Gefahr des Abladenden.

(4) Die von der MPVA Neuwied GmbH abgezeichneten Versandanzeigen bzw. Lieferscheine gelten lediglich als Empfangsbestätigung ohne Anerkennung der Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Lieferung.

(5) Wenn der Kauf mit einer Montage und Inbetriebnahme verbunden ist, gelten folgende zusätzlichen Regelungen:

  1. Wenn der Verkäufer die Montageverpflichtung übernommen hat, gilt dessen Leistung als erfüllt, wenn der Kaufgegenstand in montierter Form abgenommen wurde. Die Abnahme erfolgt üblicherweise nach Inbetriebnahme.
  2. Wird der Kaufgegenstand von der MPVA Neuwied GmbH montiert, kann eine Abnahme nicht vor Inbetriebnahme verlangt werden.

 

V. Lieferungen

(1) Sofern mit der MPVA Neuwied GmbH keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, gelten Mehr- oder Minderlieferungen nur dann als Vertragserfüllung, wenn sie von der MPVA Neuwied GmbH genehmigt wurde.

(2) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von der MPVA Neuwied GmbH bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.

(3) Beim Kauf von Maschinen und Anlagen müssen der MPVA Neuwied GmbH sämtliche Anlagendokumentationen und Betriebsanweisungen sowohl in Papierform als auch in digitaler Form auf USB-Stick zur Verfügung gestellt werden.

 

VI. Lieferfrist und Nachlieferungsfrist

(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf an dem vereinbarten Erfüllungsort (Bestimmungsort) eingegangen ist. Betriebsstörungen des Verkäufers oder Lieferverzögerungen seiner Vorlieferanten verlängern die vereinbarte Lieferfrist nicht.

(2) Ist die Lieferung mit einem Einbau in das Eigentum der MPVA Neuwied GmbH verbunden (siehe IV. (5)), hat der Verkäufer seine Lieferverpflichtung erst mit Beendigung der Montage, Inbetriebnahme und Abnahme erfüllt.

(3) Erkennt der Verkäufer, dass er die vereinbarten Fristen/Termine nicht einhalten kann, hat er dies unverzüglich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerungen der MPVA Neuwied GmbH schriftlich mitzuteilen, ohne dass er dadurch von der Einhaltung der Fristen/Termine entbunden wird. Vereinbaren die Parteien bei sich abzuzeichnenden Verspätungen oder bereits eingetretenem Verzug neue Fristen/Termine, so gelten die neuen Fristen/Termine als fix vereinbart und berühren nicht bereits entstandene Ansprüche wegen verspäteter Lieferung. Die Annahme verspätet gelieferter Ware stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Verzugsschäden und/oder Konventionalstrafen dar.

(4) Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine oder Fristen ist die MPVA Neuwied GmbH berechtigt, dem Verkäufer eine Nachfrist und die Ankündigung zu setzen, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können Schadensersatzansprüche konkret oder abstrakt berechnet werden. 

(5) Die MPVA Neuwied GmbH ist berechtigt, sowohl für den Fall der verspäteten Lieferung als auch für den Fall der Nichtlieferung, die vom Gesetz eingeräumten Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Hierzu gehören auch Aufwendungen für notwendige Deckungskäufe.

(6) Die MPVA Neuwied GmbH ist berechtigt, eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 2% des Lieferwertes pro Woche, max. jedoch 5% des Lieferwertes insgesamt zu berechnen oder einen etwaigen entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Verkäufer hat das Recht einen der MPVA Neuwied GmbH entstandenen geringeren Schaden nachzuweisen.

(7) Bei Lieferverzögerungen durch Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen beim Verkäufer oder seinen Vorlieferanten, hat die MPVA Neuwied GmbH das Recht nach seiner Wahl, unbeschadet seiner Rechte nach den vorherigen Absätzen, die Lieferung zu einem entsprechend verzögerten Zeitpunkt zu verlangen oder vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten, wenn die eigenen Lieferverpflichtungen gegenüber den Abnehmern diese erfordern (Ersatzbeschaffung).

 

VII. Versandart

Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers. Der Verkäufer trägt die Versandkosten sowie Verpackungskosten, falls nicht im Einzelfall mit der MPVA Neuwied GmbH eine andere Regelung getroffen worden ist. 

 

VIII. Mängeluntersuchung

(1) Eine Verpflichtung der MPVA Neuwied GmbH gemäß § 377 HGB, die gesamte Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und einen eventuellen Mangel unverzüglich anzuzeigen, ist ausgeschlossen.

Die MPVA Neuwied GmbH verpflichtet sich jedoch zu einer Mindestkontrolle anhand der Lieferscheine sowie zu einer Überprüfung auf erkennbare Transportschäden. Der Verkäufer verpflichtet sich der MPVA Neuwied GmbH gegenüber zu einer Warenendkontrolle. Werden Mängel am Liefergegenstand nach begonnener weiterer Verwendung (Verarbeitung oder Einbau) festgestellt, ist die MPVA Neuwied GmbH ab diesem Zeitpunkt zur Mängelrüge berechtigt. Die MPVA Neuwied GmbH verpflichtet sich zur unverzüglichen Bekanntmachung eines Mangels nach dessen Erkennbarkeit.

(2) Die Rüge ist bei offensichtlichen Mängeln rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 20 Kalendertagen, gerechnet vom tatsächlichen Wareneingang am Bestimmungsort, beim Verkäufer eingeht.

 

IX. Sachmängelhaftung nach § 434 ff. BGH

(1) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 434 ff. BGB stehen der MPVA Neuwied GmbH, auch bei nicht erheblichen Mängeln, ungekürzt zu. Die MPVA Neuwied GmbH hat das Recht, nach Wahl die Beseitigung des Mangels oder eine mangelfreie Neulieferung zu verlangen. Der MPVA Neuwied GmbH hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden von dem Verkäufer getragen. Dazu gehören u.a. Transport-, Lohn- und Materialkosten.

(2) Wenn es die eigenen Lieferverpflichtungen erfordern, stehen der MPVA Neuwied GmbH alternativ folgende Rechte zu:

  1. die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Verkäufers entweder durch die MPVA Neuwied GmbH selbst oder durch einen Drittunternehmer;
  2. der sofortige Rücktritt vom Vertrag;
  3. die Verwertung der mangelhaften Ware bei entsprechender Minderung des Kaufpreises.

(3) Wenn die MPVA Neuwied GmbH die mangelhafte Kaufsache bereits in eine andere Sache eingebaut hat, ist der Verkäufer verpflichtet, neben der Neulieferung der Kaufsache die Kosten für Ein- und Ausbau sowie für die Wiederherstellung beim Ein- und Ausbau beschädigter Drittgewerke sowie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu übernehmen. Die Regelungen der 

§§ 439, 445a und 445b BGB sind zu Lasten der MPVA Neuwied GmbH nicht abänderbar.

(4) Eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen ist nicht zulässig. Der Verkäufer ist verpflichtet, der MPVA Neuwied GmbH bei Rückgriffen in der Verkäuferkette schadlos zu halten.

(5) Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung des Verkäufers für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ist nicht zulässig. Der Verkäufer ist insbesondere verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der der MPVA Neuwied GmbH wegen einer Verzögerung der rechtzeitigen mangelfreien Lieferung entsteht. Hierzu gehören auch die Rechte der MPVA Neuwied GmbH gemäß VI. „Lieferfrist und Nachlieferungsfrist“ und X. „Unterlagen und Geheimhaltung“.

(6) Der Verkäufer kann sich gegenüber der MPVA Neuwied GmbH nicht auf die Rechte gemäß 

§ 439 Abs. 4 BGB berufen, wenn die MPVA Neuwied GmbH im Rechtsverhältnis zu ihren Käufern ein Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten ebenfalls nicht eingeräumt wurde.

 

X. Unterlagen und Geheimhaltung

(1) Alle durch die MPVA Neuwied GmbH zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Verkäufer nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an die MPVA Neuwied GmbH notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum der MPVA Neuwied GmbH. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der MPVA Neuwied GmbH dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an die MPVA Neuwied GmbH - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung der MPVA Neuwied GmbH sind alle von der MPVA Neuwied GmbH stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an die MPVA Neuwied GmbH zurückzugeben oder zu vernichten. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fällig; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Die MPVA Neuwied GmbH behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit die MPVA Neuwied GmbH diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

 

(2) Erzeugnisse, die nach von der MPVA Neuwied GmbH entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben der MPVA Neuwied GmbH oder mit Werkzeugen der MPVA Neuwied GmbH oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 

 

XI. Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt an den vom Verkäufer gelieferten Waren sind ausgeschlossen.

 

XII. Preise und Zahlung

(1) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Es handelt sich um Festpreise für die Dauer des Vertrages. Gesonderte vertragliche Vereinbarungen gelten vorrangig zu dieser Regelung. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.  Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so sind in diesem vereinbarten Preis alle Leistungen enthalten, welche zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. 

(2) Soweit nicht anderslautend vertraglich vereinbart, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 20 Tagen nach Empfang und Eingang der Rechnung unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer endgültigen Rechnungsprüfung.

(3) Maßgebend für den Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Überweisung, bei Scheckzahlungen der Tag der Absendung des Schecks. 

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der MPVA Neuwied GmbH uneingeschränkt in dem gesetzlichen Umfang zu. Eine Aufrechnung durch den Verkäufer ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

(6) Eine Abtretung von Forderungen gegen die MPVA Neuwied GmbH ist nur nach schriftlicher Zustimmung gestattet.

(7) Im Falle von mangelhaften Lieferungen im Sinne von IX. „Sachmängelhaftung nach § 434 ff. BGH“ tritt Fälligkeit erst nach Mängelbeseitigung ein; bei teilweise mangelhafter Lieferung besteht ein anteiliges Zurückbehaltungsrecht.

(8) Die Rechnungen müssen Bestellnummer, Bestelldatum, Lieferzeitraum, Einzelpreise, Artikel, Gesamtmenge und Gesamtpreis enthalten. Vom Verkäufer ist die Umsatzsteuer-ID-Nummer anzugeben und/oder (soweit erforderlich) die jeweils gültige Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. Rechnungen von Verkäufern aus dem Inland sind der MPVA Neuwied GmbH in einfacher, von Verkäufern aus dem Ausland in dreifacher Ausfertigung, zu übersenden.

(9) Die MPVA Neuwied GmbH leistet Vorauszahlungen nur dann, wenn diese zuvor durch eine Bürgschaft einer Deutschen Bank, Sparkasse oder eines Deutschen Versicherungsunternehmens unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, abgesichert wird.

 

XIII. Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Sitz der MPVA Neuwied GmbH.

 

XIV. Anwendbares Recht

Für die Rechtsbeziehungen zwischen der MPVA Neuwied GmbH und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Vorschriften des einheitlichen UN-Kaufrechtes werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

XV. Teilunwirksamkeit und Nebenabsprachen 

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht geltend sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Das gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke, soll eine Regelung gelten, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich zulässigen am besten entspricht oder im Falle der Lücke, das berücksichtigt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt überdacht hätten.

(2) Nebenabsprachen mit Personen, deren Vertretungsbefugnis für die MPVA Neuwied GmbH sich nicht aus dem Handelsregister ergibt, sind unwirksam, sofern diese nicht ausdrücklich von der MPVA Neuwied GmbH schriftlich bestätigt werden.

(3) Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam.

(4) Wird ein Vertrag oder werden rechtsgeschäftliche Erklärungen in eine andere Sprache übersetzt, so ist bei Widersprüchen und Auslegungszweifeln die deutsche Fassung maßgebend.